Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,82 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.11.1993 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Position „Dosiermittel für das Wasser” als Betriebskostenposition für das Jahr 1993 zu tragen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

– Gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand –

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 ist das erforderliche besondere (negative) Feststellungsinteresse zu bejahen, da sich die Beklagte des Rechts, die Kosten für das Dosiermittel auf die Mieter umzulegen, grundsätzlich, nicht nur für das Jahr 1992, berühmt.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Nebenkosten i.H.v. 74,82 DM bezüglich des Dosiermittels für das Wasser gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Zwar wurden in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag unter anderem die Nebenkosten für Wasser wirksam auf die Klägerin übergewälzt (§ 3 Nr. 1 des Mietvertrages). Dabei ist davon auszugehen, daß dazu die gleichen Kosten gehören, wie zu den Kosten der Wasserversorgung i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung. Demnach gehören gehören zu den Kosten der Wasserversorgung nicht nur die Kosten des Wasserverbrauchs selbst, sondern unter anderem auch die Kosten für eine Wasseraufbereitung.

Wasseraufbereitungsanlagen sind solche Einrichtungen, durch die das Frischwasser in irgendeiner Weise verbessert wird, also insbesondere Filteranlagen und Entkalkungsgeräte. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage zwingend erforderlich ist, um das Wasser in einen genuß- u. gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Es genügt, wenn die Anlage zu einer besseren Wasserqualität führt. Umlagefähig sind die Betriebskosten solcher Anlagen, also die Wartungskosten und die Kosten für die Aufbereitungsstoffe.

Die Beklagte hat jedoch nicht nachgewiesen, daß durch die Anwendung des Dosiermittels tatsächlich die Wasserqualität verbessert wird, oder das Mittel auch nur dafür bestimmt ist, die Wasserqualität zu verbessern.

Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Fa. Grimm vom 16.05.1989 (AS 69) ergibt sich vielmehr, daß es sich um einen Korrosionsschutz für Kupfer- u. verzinkte Stahlrohre handelt. Anlaß für den Einbau der Dosieranlage war denn auch laut diesem Schreiben ein Rohrbruch in der Zirkulationsleitung des Warmwasser-Systems, der auf Lochfraß im Kupferrohr zurückzuführen war. Der von der Beklagten vorgelegten Beschreibung der Fa. Grünbeck und der von der Klägerin vorgelegten Beschreibung des Mittels „EXADOS-spezial” (AS 77) läßt sich ebenfalls entnehmen, daß das Mittel in erster Linie dem Korrosionsschutz für Rohrleitungen dient und nicht der Verbesserung der Wasserqualität.

Die Kosten für das Dosiermittel sind demnach nicht umlagefähig.

Aus diesen Gründen war nicht nur der Rückzahlungsanspruch der Klägerin, sondern auch der negative Feststellungsantrag begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Merschformann Richterin am AG

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1248640

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