Aus § 1004 Abs. 1 bzw. aus § 862 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den einschlägigen nachbarrechtlichen Vorschriften kann der durch Traufwasser beeinträchtigte Nachbar verlangen, dass der dafür Verantwortliche die Störung beseitigt und künftige Störungen unterlässt. Der Anspruch geht entweder dahin, die Ableitung des von der zu bezeichnenden Baulichkeit abfließenden Wassers zu unterlassen oder zur Ableitung geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Störungen zu vermeiden.

 
Hinweis

Kostenargumente zählen nicht

Die Art und Weise, wie der verantwortliche Grundstückseigentümer seinen Traufverpflichtungen genügt, bleibt ihm überlassen. Er kann sich aber nicht auf technische Schwierigkeiten oder hohen Kostenaufwand berufen. Die auf Abwehr beschränkten Ansprüche setzen kein Verschulden des verantwortlichen Grundstückseigentümers voraus.

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