Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG a. F. genannten Streitigkeiten. Das gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf die Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus den Vertragsparteien besteht.

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