Nach Ansicht des BGH liegt keine WEG-Streitigkeit vor! Nach den LG-Feststellungen stütze K die Klage ausschließlich auf abgetretene Ansprüche aus der kaufvertraglichen Rechtsbeziehung zwischen V und B. Maßgeblich sei deshalb, ob im Verhältnis zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien, aus denen sich die Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls zunächst zusammengesetzt habe, die Anforderungen des § 43 Nr. 1 WEG a. F. erfüllt seien. Das sei nicht der Fall. Denn es entspreche einhelliger Ansicht, dass Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG a. F. genannten Streitigkeiten zählten. Das gelte auch dann, wenn die Klage auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sei und die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus den Vertragsparteien bestehe. Wenn ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang damit aus allgemeinen Rechtsgrundlagen hergeleitet werde, werde der Beklagte nicht als Wohnungseigentümer, sondern als Vertragspartei in Anspruch genommen.

Hinweis

Im aktuellen Recht ist § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG die maßgebliche Norm. Diese übernimmt grundsätzlich § 43 Nr. 1 WEG. Die richtigen BGH-Ausführungen gelten also im neuen Recht entsprechend (anders wäre es gewesen, wenn K aus § 10 Abs. 2 WEG geklagt hätte). Neu ist hingegen, dass im aktuellen Recht auch Streitigkeiten um die sachenrechtlichen Grundlagen des Wohnungseigentums unter § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG fallen. Diese Deutung ergibt sich aus dem Umstand, dass einschränkende Wörter aus § 43 Nr. 1 WEG a. F., nämlich "sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden", bewusst nicht in § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG übernommen wurden (BR-Drs. 168/20 S. 91). § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG unterfällt damit z. B. die Frage der Zugehörigkeit bestimmter Räume und/oder Flächen zum Sondereigentum eines Miteigentümers oder der Streit um die Herausgabe von Sondereigentum (Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 43 Rz. 55). Ferner unterfallen jetzt auch Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

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