Bauträger T teilt ein Grundstück in 3 separate Flurstücke auf und errichtet dort jeweils Wohnungseigentumsanlagen. Nach einer "Flächenbaulast" sind die Grundstücke als "wirtschaftliche Einheit" zu behandeln. Die Wohnungseigentumsanlagen sind durch eine gemeinsame Tiefgarage sowie durch gemeinsame Ver- und Entsorgungsleitungen einander wirtschaftlich verbunden. Zur rechtlichen Absicherung sind auf den jeweiligen Grundstücken Dienstbarkeiten bewilligt und eingetragen worden. Die durch die gemeinschaftliche Benutzung entstehenden Bewirtschaftungskosten werden nach einem Vertrag aus dem Jahr 1993 gedrittelt.

Aus diesem Vertrag geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B auf Zahlung vor. Das AG – Wohnungseigentumsgericht – gibt der Klage statt. Gegen dieses Urteil wendet sich B zum LG Karlsruhe, als dem von ihm gem. § 72 Abs. 2 GVG angenommenen Konzentrationsgericht. Fraglich ist, ob es sich überhaupt um eine WEG-Streitigkeit handelt.

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