1 Leitsatz

Der Streit einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer anderen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den dort wohnenden Wohnungseigentümern über gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge ist keine WEG-Streitigkeit.

2 Normenkette

§ 72 Abs. 2 GVG; § 43 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Bauträger T teilt ein Grundstück in 3 separate Flurstücke auf und errichtet dort jeweils Wohnungseigentumsanlagen. Nach einer "Flächenbaulast" sind die Grundstücke als "wirtschaftliche Einheit" zu behandeln. Die Wohnungseigentumsanlagen sind durch eine gemeinsame Tiefgarage sowie durch gemeinsame Ver- und Entsorgungsleitungen einander wirtschaftlich verbunden. Zur rechtlichen Absicherung sind auf den jeweiligen Grundstücken Dienstbarkeiten bewilligt und eingetragen worden. Die durch die gemeinschaftliche Benutzung entstehenden Bewirtschaftungskosten werden nach einem Vertrag aus dem Jahr 1993 gedrittelt.

Aus diesem Vertrag geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B auf Zahlung vor. Das AG – Wohnungseigentumsgericht – gibt der Klage statt. Gegen dieses Urteil wendet sich B zum LG Karlsruhe, als dem von ihm gem. § 72 Abs. 2 GVG angenommenen Konzentrationsgericht. Fraglich ist, ob es sich überhaupt um eine WEG-Streitigkeit handelt.

4 Die Entscheidung

Das LG verneint die Frage! Der Streit einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer anderen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den dort wohnenden Wohnungseigentümern um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge sei keine WEG-Streitigkeit. Zwischen den Parteien liege kein wohnungseigentumsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis vor. Dieses gebe es nur innerhalb der jeweiligen Wohnungseigentumsanlage (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 56). Selbst wenn die Teilung i. S. d. § 19 Abs. 1 BauGB des ursprünglich einheitlichen Grundstücks und die Schaffung von Wohnungseigentum auf den 3 neuen Grundstücken in ein und derselben Notarurkunde geregelt worden sei und selbst wenn die jeweiligen Teilungserklärungen gänzlich oder weitgehend identisch gestaltet sein sollten, ändere dies nichts daran, dass sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft territorial niemals über das eigene Grundstück hinaus erstrecken könne.

Es sei zwar nicht notwendig, dass das in Wohnungseigentum aufzuteilende Grundstück lediglich aus einem Flurstück bestehe. Vielmehr bestehe insbesondere nach vorheriger Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 GBO) oder Zuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 GBO) von Grundstücken das aufzuteilende Grundstück aus mindestens 2 Flurstücken. In Fällen, in denen eine Vereinigung/Zuschreibung der Grundstücke rechtlich nicht möglich oder nicht gewollt sei, könne die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum nur in der Weise erfolgen, das für jedes einzelne Grundstück eine gesonderte Teilungserklärung errichtet werde und mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet werden.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, welches Gericht bei einem Streit zwischen 2 Gemeinschaften der Wohnungseigentümer zuständig ist. Die eindeutige Antwort lautet: Nicht das WEG-Gericht! Denn es handelt sich nicht um eine WEG-Streitigkeit i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG.

Örtliche Zuständigkeit

Für die Frage, welches Ausgangsgericht sachlich zuständig war, war das wirtschaftliche Interesse der klagenden Gemeinschaft zu ermitteln. Anzuknüpfen ist an die Kosten, um die es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht. Geht es um mehr als 5.000 EUR, wäre das LG zuständig.

6 Entscheidung

LG Karlsruhe, Beschluss v. 18.5.2022, 11 S 179/20

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