Das LG verneint die Frage! Der Streit einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer anderen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den dort wohnenden Wohnungseigentümern um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge sei keine WEG-Streitigkeit. Zwischen den Parteien liege kein wohnungseigentumsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis vor. Dieses gebe es nur innerhalb der jeweiligen Wohnungseigentumsanlage (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 56). Selbst wenn die Teilung i. S. d. § 19 Abs. 1 BauGB des ursprünglich einheitlichen Grundstücks und die Schaffung von Wohnungseigentum auf den 3 neuen Grundstücken in ein und derselben Notarurkunde geregelt worden sei und selbst wenn die jeweiligen Teilungserklärungen gänzlich oder weitgehend identisch gestaltet sein sollten, ändere dies nichts daran, dass sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft territorial niemals über das eigene Grundstück hinaus erstrecken könne.

Es sei zwar nicht notwendig, dass das in Wohnungseigentum aufzuteilende Grundstück lediglich aus einem Flurstück bestehe. Vielmehr bestehe insbesondere nach vorheriger Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 GBO) oder Zuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 GBO) von Grundstücken das aufzuteilende Grundstück aus mindestens 2 Flurstücken. In Fällen, in denen eine Vereinigung/Zuschreibung der Grundstücke rechtlich nicht möglich oder nicht gewollt sei, könne die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum nur in der Weise erfolgen, das für jedes einzelne Grundstück eine gesonderte Teilungserklärung errichtet werde und mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet werden.

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