K begehrt mit seiner zum LG Kempten (Allgäu) erhobenen Klage von B1 und B2 Zahlung von 10.000 EUR für einen von ihm erklärten Verzicht auf dingliche Nießbrauchsrechte an 2 vormalig im Eigentum von B1 und B2 stehenden Wohnungseigentumsrechten. B1 wohnt in Potsdam, B2 in München. Die Wohnungseigentumsanlage liegt in Kempten (Allgäu). Das LG Kempten (Allgäu) weist darauf hin, es sei, vorbehaltlich rügeloser Verhandlung der Söhne zur Hauptsache, örtlich unzuständig. K meint demgegenüber, die Zuständigkeit des LG ergebe sich aus §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 1 ZPO. Hilfsweise stellt er allerdings einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO. Das LG Kempten (Allgäu) erklärt sich für örtlich unzuständig und legt den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

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