3.2.1 Maßnahmen der Barrierereduzierung

§ 554a BGB a. F. regelt bislang die Zulässigkeit von Maßnahmen der Barrierefreiheit. Wie oben ausgeführt, wird diese Vorschrift ihrem Regelungsgehalt nach in § 554 BGB n. F. aufgehen und aufgehoben werden, wenn das WEMoG in Kraft tritt. Der Anwendungsbereich des § 554a BGB a. F. wird nicht beeinträchtigt.

Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Vornahme von Maßnahmen der Barrierefreiheit ist, dass die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen erforderlich ist. Eine Behinderung liegt nach der Regeldefinition in § 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vor, wenn die

  • körperliche Funktion,
  • geistige Fähigkeit oder
  • seelische Gesundheit

eines Menschen länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Erforderlich ist eine bauliche Maßnahme dann, wenn sie eine nicht nur unerhebliche Erleichterung für den Behinderten mit sich bringt. Insoweit fallen unter den Regelungsbereich des derzeit noch geltenden § 554a BGB a. F. und somit dem künftigen § 554 BGB n. F. Maßnahmen, die

  • der Schaffung eines ebenerdigen Hauseingangs etwa in Form einer Auffahrtrampe,
  • der Beseitigung von Türschwellen bei Nutzung der Wohnung durch einen Rollstuhlfahrer,
  • der Verbreiterung der Türen auf Rollstuhlbreite,
  • dem Umbau eines Badezimmers,
  • der Montage von Stützstangen oder Gehhilfen entlang der Wände,
  • der Montage beiderseitiger Handläufe im Treppenhaus und
  • dem Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus

dienen. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F.[1]

Die Art der Behinderung ist gleichgültig. Im Regelfall werden Umbaumaßnahmen im Interesse körperlich Behinderter sowie alter oder gebrechlicher Mieter erforderlich werden. Durchaus kommen aber auch Maßnahmen zugunsten oder zum Schutz sehbehinderter, hörbehinderter oder geistig behinderter Mieter in Betracht. Der Mieter muss nicht zwingend selbst unmittelbar betroffen sein. Ausreichend ist, dass der Mieter mit einer behinderten Person einen gemeinsamen Hausstand führt. Ein lediglich gelegentlicher Besuch durch Behinderte wird von § 554a BGB a. F. nicht erfasst, weil der Besucher die Mietsache nicht nutzt. Dies wird sich auch unter der Geltung von § 554 BGB n. F. nicht ändern.

3.2.2 Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge

Die nach § 554 BGB n. F. privilegierten Maßnahmen betreffen bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind insbesondere Fahrzeuge gemäß § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), also ein

  • reines Batterieelektrofahrzeug,
  • von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder
  • Brennstoffzellenfahrzeug.

Erfasst sind darüber hinaus auch elektrisch betriebene Fahrräder und spezielle Elektromobile für Gehbehinderte, die nicht unter den Anwendungsbereich des EmoG fallen. Dem Laden dieser Fahrzeuge dienen alle baulichen Veränderungen, die es dem Mieter ermöglichen, Strom in Fahrzeuge einzuspeisen bzw. aus diesen auszuspeisen. Erfasst wird damit vor allem die Installation einer Lademöglichkeit, etwa in Form der Verlegung erforderlicher Stromleitungen und des Einbaus eines Ladepunkts, zum Beispiel einer sog. Wallbox. Mit umfasst sind außerdem die zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.

 

Erforderliche Mess- und Steuereinrichtungen

Je nach Dimensionierung des Hausanschlusses und der Auslastung des örtlichen Verteilernetzes, kann eine intelligente Steuerbarkeit entscheidende Voraussetzung dafür sein, dass eine Ladeinrichtung an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Insoweit dienen "dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge" insbesondere bauliche Veränderungen, die zur Umsetzung der Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erforderlich sind. Hierzu gehören Veränderungen, die zum Einbau und Betrieb der notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen erforderlich sind, wie beispielsweise Veränderungen von Zählerschränken und die kommunikative Anbindung der Ladeeinrichtung an ein intelligentes Messsystem.

Verantwortlich für den Messstellenbetrieb und damit auch für den Einbau einer modernen Messinfrastruktur, ist nach § 3 MsbG grundsätzlich der örtliche Verteilnetzbetreiber. Dieser ist nach § 2 Nr. 4 MsbG "grundzuständiger Messstellenbetreiber". Eine Verpflichtung des Messstellenbetreibers zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen besteht nach § 29 Abs. 1 MsbG bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch (berechnet nach dem Durchschnitt der vorangegangenen 3 Jahre) von über 6.000 kWh oder bei denjenigen, die am geplanten Flexibilitätsmechanismus nach § 14a EnWG teilnehmen, was insbesondere auch E-Mobile betrifft.

Korrespondierend mit der Regel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge