§ 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern zwar zunächst einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchschutz und
  • dem Glasfaseranschluss

dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnahmen einfach-mehrheitlich beschließen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Gesetzgebers, dass derartige Maßnahmen typischerweise gar nicht oder lediglich im Ausnahmefall mit einer Umgestaltung der Wohnanlage verbunden sein werden.[1]

 

Keine Kostenamortisation bei privilegierten Maßnahmen

Zu beachten ist, dass sich die privilegierten Maßnahmen grundsätzlich nicht amortisieren. Begehrt also die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme und beschließt entsprechendes, kommt eine Verteilung der Kosten der Maßnahme auch unter den nicht zustimmenden Wohnungseigentümern nicht in Betracht. Sie sind dann selbstverständlich auch nicht berechtigt, Nutzungen zu ziehen.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die konkrete Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren und die Kosten der Maßnahme nicht unverhältnismäßig hoch sind.[2]

Im Übrigen sind die Wohnungseigentümer selbstverständlich nicht gehindert, auch sonstige Maßnahmen der baulichen Veränderung zu beschließen, die weder eine Kostenamortisation zur Folge haben, noch sich dem Katalog der privilegierten Maßnahmen unterordnen lassen. Wie bei letzteren Maßnahmen, kommt es für die Frage der Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern allein darauf an, ob mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme votiert haben, die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Ist das doppelt-qualifizierte Quorum nicht erreicht, votiert aber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine derartige Maßnahme, erfolgt die Kostenverteilung allein unter den zustimmenden Wohnungseigentümern.

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 64.

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