Haben alle Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zugestimmt oder sind alle Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. verpflichtet, die Kosten der Maßnahme zu tragen, weil ein Fall des § 21 Abs. 2 WEG n. F. vorliegt, erfolgt die Kostenverteilung sachlogisch unter allen Wohnungseigentümern nach dem gesetzlichen, vereinbarten oder aber auch auf Grundlage von § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG n. F. abweichend hiervon beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel.

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