Bereits § 26a Abs. 1 WEG n. F. umreißt die Prüfungsinhalte insoweit, als der Verwalter nachzuweisen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Wie in § 26a Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. geregelt ist, wird Näheres in der noch auszuarbeitenden Rechtsverordnung festgelegt werden. Mutmaßlich werden sich die konkreten Inhalte an Anlage 1 Buchstabe B zu § 15b Abs. 1 MaBV orientieren, die für die Inhalte der Weiterbildungspflicht maßgeblich ist.[1]

[1] Siehe hierzu Weiterbildungsinhalte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


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