Alexander C. Blankenstein
Weder die GewO noch die MaBV sehen Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht vor. Einzig denkbare Ausnahme von der Weiterbildungspflicht ist diejenige, dass der betreffende Mitarbeiter im gesamten Fortbildungszyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit erbringt.
Teilzeitkräfte/Mini-Jobber
Grundsätzlich kommt es mit Blick auf die Weiterbildungspflicht nicht auf den Umfang der Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters an, sodass auch Teilzeitkräfte und Mini-Jobber der Weiterbildungspflicht unterliegen, so sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten entfalten.
Freie Mitarbeiter
Nicht abschließend geklärt ist, ob freie Mitarbeiter der Weiterbildungspflicht unterliegen. Der Wortlaut des § 34c Abs. 2a GewO stellt insoweit auf "beschäftigte" Personen ab. Allgemein wird unter einem "Beschäftigungsverhältnis" eine nicht selbstständige Tätigkeit verstanden. Allerdings unterscheidet sich bereits der arbeitsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses von dem des sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Nach diesseitiger Auffassung unterliegen jedenfalls auch freie Mitarbeiter der Weiterbildungspflicht.
Keine Tätigkeit im Fortbildungszyklus
Letztlich existiert lediglich eine Ausnahme von der Weiterbildungspflicht in dem Fall, in dem der Beschäftigte im gesamten Fortbildungszyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet. Wohl einzig praxisrelevantes Beispiel dürfte hier die Elternzeit darstellen. Bekanntlich können Mitarbeiter gemäß § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Elternzeit bis 3 Jahre in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann auch aufgeteilt werden.
Elternzeit vom 1.1.2019 bis 30.6.2020
Ein Verwaltungssachbearbeiter beansprucht im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.6.2020 Elternzeit. Er ist verpflichtet, bis zum 31.12.2020 eine Weiterbildung im gesamten Umfang von 20 Stunden zu absolvieren. Da er nämlich im maßgeblichen Weiterbildungszyklus 2018 bis 2020 eine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet hat, bleibt er weiterbildungsverpflichtet.
Elternzeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2019, Fortsetzung ab 1.7.2020 bis 30.6.2021
Der Verwaltungssachbearbeiter ist bereits in Elternzeit und kehrt am 1.1.2020 in das Unternehmen zurück. Fortgesetzt werden soll die Elternzeit ab 1.7.2020 und bis 30.6.2021 dauern. Auch hier ist der Mitarbeiter verpflichtet, bis zum 31.12.2020 seiner Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden nachzukommen. Tatsächlich nämlich entfaltet er im Zeitraum 2.1. bis 30.6.2020 eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
Elternzeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2020
Beansprucht der Mitarbeiter Elternzeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2020 ist er von seiner Weiterbildungspflicht befreit, da er im gesamten 3-Jahres-Zyklus keine erlaubnispflichtige Tätigkeit entfaltet.