WEG n. F.

§ 45 Fristen der Anfechtungsklage

1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gemäß § 45 WEG n. F. nach wie vor 1 Monat seit der Beschlussfassung. Auch die Begründungsfrist beträgt nach wie vor 2 Monate seit Beschlussfassung. Ebenfalls unverändert verleiht § 45 Satz 2 WEG n. F. demjenigen Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der unverschuldet an der Einhaltung der einen und/oder anderen Frist gehindert war.

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