Künftig hat der Verwalter jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen und den Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen; der Vermögensbericht muss eine Aufstellung der Rücklage sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthalten. § 28 Abs. 4 WEG n. F. Vermögensbericht

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