Künftig hat der Verwalter jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen und den Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen; der Vermögensbericht muss eine Aufstellung der Rücklage sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthalten. | § 28 Abs. 4 WEG n. F. | Vermögensbericht |
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