Bauliche Veränderungen, die der Anbindung an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, müssen Wohnungseigentümern in aller Regel gestattet werden. § 20 Abs. 2 WEG n. F.

Privilegierte Maßnahme

Erweiterung des Telekommunikationsnetzes

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