Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht werden insoweit harmonisiert, als Mieter einerseits zur Duldung von Erhaltungsmaßnahmen und bestimmter Maßnahmen der baulichen Veränderung verpflichtet werden, ihnen aber andererseits entsprechende Ansprüche gegen ihre Vermieter – also auch vermietende Wohnungseigentümer – eingeräumt werden, die der Barrierefreiheit, der Elektromobilität und dem Einbruchschutz dienen. Vermietender Wohnungseigentümer und Mieter können als Umlageschlüssel den in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel vereinbaren. |
§ 556a Abs. 3 BGB n. F. | Duldungspflichten von Mietern und sonstigen Drittnutzern Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum |
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