Auch bei Versäumen der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage und ihrer Begründung räumt des WEMoG dem klagenden Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ein. § 45 Satz 2 WEG n. F.

Frist der Anfechtungsklage

Berufung

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