Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Vermögensbericht nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. Stichtag des Vermögensberichts ist zwar der Ablauf des Kalenderjahres, also der 31. Dezember eines jeden Jahres, allerdings ist hiermit noch nichts darüber ausgesagt, wann die Pflicht zur Erstellung des Vermögensberichts entsteht. Mit guten Argumenten wird man hier sicherlich annehmen dürfen, dass die Pflicht erst am 1. Januar des Folgejahres entstehen dürfte. Allerdings ist diese Frage – wie bei der Jahresabrechnung – noch immer ungeklärt und der Gesetzgeber hat insoweit auch in der Gesetzesbegründung eine entsprechende Klarstellung nicht herbeigeführt. Insoweit kann zum Diskussionsstand auf die Ausführungen zur Jahresabrechnung verwiesen werden.[1]

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