In dem Urteil vom 12.7.2006 hat der BGH im Leitsatz ausgeführt, dass "die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein muss; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann".[1]

 
Wichtig

Ausgewiesener konkreter Betrag ist transparent

Das Transparenzgebot ist demgegenüber gewahrt, wenn der Beitrag in einem konkreten Betrag ausgewiesen ist.

Der Umstand, dass die zukünftige Entwicklung des Beitrags unbestimmt bleibt, ist unerheblich, weil § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verlangt, dass die auf den Mieter umgelegten Kosten schon bei Abschluss des Mietvertrags für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses unabänderlich aus der Klausel erkennbar sein müssen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 12.7.2006, XII ZR 39/04, NJW 2006 S. 3057; Schmid, GuT 2006, S. 300.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge