Alexander C. Blankenstein
Ist die Werkleistung mit einem Mangel behaftet, kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder auch neben der Leistung verlangen. Voraussetzung ist, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft. Insoweit ist zu beachten, dass sein Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird, womit der Unternehmer zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft. Weiter muss der Schaden auf dem Mangel beruhen, der Mangel muss also kausal für den eingetretenen Schaden sein.
Dem geschädigten Besteller stehen grundsätzlich 2 Möglichkeiten zur Verfügung, seinen Schaden zu liquidieren:
- "Kleiner" Schadensersatz und
- "Großer" Schadensersatz.
3.7.1 "Kleiner" Schadensersatz
Macht der Besteller den "kleinen" Schadensersatz geltend, behält er das mangelbehaftete Werk und fordert Geldersatz. Er ist dann so zu stellen, als hätte der Unternehmer mangelfrei geleistet. Zu ersetzen sind alle Kosten, die dem Besteller infolge der Mangelhaftigkeit des Werks entstanden sind. Dies sind in erster Linie die Kosten,
- die zur Ursachenermittlung,
- der Rechtsdurchsetzung und insbesondere
- zur Mangelbeseitigung selbst
anfallen. Da dem Geschädigten sämtliche Schäden zu ersetzen sind, können im Einzelfall auch Kosten wegen eines Nutzungsausfalls oder auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.
Resultiert aus dem Mangel ein Minderwert am Gebäude, ist grundsätzlich auch dieser auszugleichen. Unterschieden werden insoweit der merkantile und der technische Minderwert. Beim technischen Minderwert verbleibt ein Mangel, da er nicht beseitigt werden kann. Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust der beim Verkauf des Gebäudes eintreten würde. Zu ersetzen sind des Weiteren Mangelfolgeschäden.
Feuchtigkeitsschäden
Infolge umfangreicher, jedoch mangelhafter Fassadenarbeiten treten einige Monate später Feuchtigkeitsschäden in einigen Wohnungen auf, die insbesondere zu Schäden an den Bodenbelägen führen. Zu ersetzen sind auch die Schäden an den Fußböden. Ist eine Wohnung derart betroffen, dass sie unbewohnbar ist, sind auch Mietausfälle bzw. die Kosten anderweitiger Unterbringung zu ersetzen.
3.7.2 "Großer" Schadensersatz
Der "große" Schadensersatz hat insbesondere beim Bauträgervertrag praktische Relevanz. Im Gegensatz zum "kleinen" Schadensersatz, bei dem der Besteller das mangelhafte Werk behält, führt die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes zur Rückabwicklung des gesamten Vertrags. Der Wohnungseigentümer will also seine Eigentumswohnung nicht behalten und ist nun vom Unternehmer so zu stellen, als hätte er die Wohnung nicht erworben.
Die Rückabwicklung des Vertrags im Wege des "großen" Schadensersatzes ist wie der Rücktritt dann ausgeschlossen, wenn es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt, was insoweit § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB anordnet.
Da der Besteller so zu stellen ist, als hätte er die Wohnung niemals erworben,
- ist ihm der gezahlte Kaufpreis,
- sind ihm die aufgewendeten Kaufnebenkosten, wie Notar- und Maklergebühren und
- sind ihm die mit Aufnahme eines Darlehens verbundenen Kosten und zwischenzeitlich angefallenen Zinsen
zu erstatten.
Mängelrechte des Bestellers beim Werkvertrag (§ 634 BGB)