Für den Fall, dass der Besteller an der Zustandsfeststellung nicht teilnimmt, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Besteller dem Termin unverschuldet fernbleibt. Der Besteller muss aber den Unternehmer hierüber unverzüglich unterrichten. Ist der Besteller dem Termin verschuldet ferngeblieben, nimmt der Unternehmer die Zustandsfeststellung also alleine vor. Für den Besteller besteht insoweit die Gefahr, dass der Unternehmer letztlich bestehende Mängel nicht dokumentiert, um den Besteller zu benachteiligen.

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