§ 648 BGB verleiht dem Besteller bis zur Vollendung der Werkleistung das jederzeitige Recht zur Kündigung des Werkvertrags. Im Fall der Kündigung ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. § 648 Satz 2 BGB enthält eine Vermutung dergestalt, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

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