Begriff

Die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes sind aufgeführt in § 5 Abs. 2 WEG. Es handelt sich um Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind und nicht verändert oder beseitigt werden dürfen (Beispiele: tragende Decken und Wände, Fenster, Wohnungseingangstüren etc.).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 5 Abs. 2 WEG.

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