In Übereinstimmung mit der ursprünglichen und nicht mehr geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 EnEG regelt § 5 Satz 1 GEG den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz:

 

§ 5 GEG – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

1Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. 2Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. 3Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Nach dieser Vorschrift müssen die Anforderungen des GEG nach dem Stand der Technik zunächst überhaupt erfüllbar sein. Diese Selbstverständlichkeit ergibt sich bereits aus Gründen der Sachlogik.

Wirtschaftliche Vertretbarkeit

Wichtiger ist das Postulat "wirtschaftlicher Vertretbarkeit". Nach § 5 Satz 2 GEG sind Anforderungen und Pflichten nach dem GEG dann wirtschaftlich vertretbar, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Für Bestandsgebäude ist nach § 5 Satz 3 GEG die noch zu erwartende Nutzungsdauer, also die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.[1] Bezüglich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stellt § 5 Satz 1 GEG auf Gebäude gleicher Art und Nutzung ab. Hieraus folgt eine fallgruppenbezogene Betrachtungsweise,[2] die sich insbesondere auf die im GEG selbst geregelten unterschiedlichen Bautypen bezieht, wie etwa Wohngebäude, Nichtwohngebäude, Zweifamilienhäuser und Baudenkmäler.

 

Finanzielle Leistungsfähigkeit ist kein Kriterium

Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 5 GEG ergibt sich, dass individuelle Faktoren, wie insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit, nicht vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sind.[3]

[1] Frenz/Lülsdorf/Frenz, § 5 EnEG Rn. 38.
[2] HK-GEG/GEIG/Hofmann, § 5 GEG Rn. 8.
[3] Frenz/Lülsdorf/Frenz, § 5 EnEG Rn. 45.

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