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Wirtschaftlichkeitsgebot, Ausnahmen und Befreiungen (GEG) / 3 Befreiungen

Alexander C. Blankenstein
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§ 102 Abs. 1 GEG – Befreiungen

(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit

  1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
  2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. 3Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. 4Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. 5Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände, die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.

(...)

3.1 Anderweitige Zielerreichung (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 GEG)

Zunächst sieht § 102 Abs. 1 Nr. 1 GEG die Möglichkeit einer Befreiung von den Pflichten des GEG vor, wenn die Ziele des GEG durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden können. Die Vorschrift zielt nicht nur, aber auch auf die Regelungen der Innovationsklausel des § 103 GEG.

3.1.1 Allgemeine Alternativlösung

Unabhängig von der spezifiziert ausgestalteten Bestimmung des § 103 GEG genügen allgemein andere als im GEG vo...

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