Neubau

Die Befreiungsmöglichkeit für Neubauten regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG. Wird ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so errichtet, dass

  • die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und
  • der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden bzw. der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 bei Wohngebäuden bzw. der Anlage 2 bei Nichtwohngebäuden entspricht, nicht überschreitet,

kann eine Befreiung von den Anforderungen des § 10 Abs. 2 GEG erteilt werden. § 10 GEG regelt allgemein die Anforderungen an Neubauten als Niedrigstenergiegebäude. Von den spezifizierten Anforderungen des § 10 Abs. 2 GEG (siehe Blankenstein, Neubau, Kap. 1) kann also eine Befreiung erteilt werden.

Bestandsbau

Bezüglich der Bestandsbauten regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG die Befreiungsmöglichkeit. Hiernach kann von den Anforderungen des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 48 GEG (siehe zu diesen Bestandsgebäude, Kap. 3.1.4) eine Befreiung erteilt werden, wenn Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so geändert werden, dass

  • die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und
  • der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden bzw. der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 bei Wohngebäuden bzw. der Anlage 2 bei Nichtwohngebäuden entspricht, nicht überschreitet.
 

Frist: 31.12.2025

Sind die spezifizierten Voraussetzung erfüllt, können die zuständigen Landesbehörden bis zum 31.12.2025 die Befreiung erteilen. Weder dem Gesetz noch seiner Begründung ist zu entnehmen, ob zu vorgenanntem Stichtag die Befreiung erteilt worden sein muss oder der entsprechende Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen ist. Da anders als im Fall des § 102 GEG in den Fällen des § 103 Abs. 1 GEG kein Anspruch auf Erteilung der Befreiung besteht und den Länderbehörden vielmehr ein Ermessen eingeräumt ist, dürfte sich der Zeitpunkt auf den Antragseingang beziehen.

Evaluierung

Nach § 103 Abs. 2 GEG muss der Antragsteller der zuständigen Behörde spätestens 1 Jahr nach Abschluss der Maßnahme gemäß § 13 Abs. 1 GEG einen Bericht mit den wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der Regelung, insbesondere

  • über Investitionskosten,
  • Energieverbräuche und,
  • soweit synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt werden, über

    • die Herkunft,
    • die Erzeugung und
    • die Kosten dieser Energieträger sowie
    • die Bestimmung der Treibhausgasemissionen

vorlegen. Der Bericht dient der Evaluierung, ob die Ziele des § 1 GEG in der Praxis auch durch die Emissionslösung erreicht werden können und ob eine entsprechende Anforderungssystematik künftig ins GEG implementiert werden soll.[1]

[1] MHdWE/Stierle, 8. Aufl. 2023, § 90 Rn. 36.

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