Alexander C. Blankenstein
Voraussetzung für die Befreiung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 GEG ist, dass der Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen eine der vorbezeichneten einkommensabhängigen Sozialleistungen bezogen hat. Die zuständige Behörde hat den Eigentümer dann auf seinen Antrag zunächst für 12 Monate von den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG zu befreien, also konkret von der 65 %-EE-Vorgabe.
Erlöschen der Befreiung
Nach § 102 Abs. 5 Satz 2 GEG erlischt die Befreiung nach Ablauf von 12 Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.
Kann allerdings der Heizungsaustausch innerhalb dieser 12 Monate wegen finanzieller Gründe nicht erfolgen, kann eine erneute Befreiung für 12 Monate beantragt werden, soweit die Voraussetzungen für eine Befreiung noch vorliegen.
Wie § 102 Abs. 5 Satz 3 GEG verdeutlicht, beschränkt sich die Befreiungsmöglichkeit nicht nur auf den Eigentümer, sondern erstreckt sich auch auf Personen, die aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Vereinbarung anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind. Zu denken ist hier in erster Linie an die Pacht, den Nießbrauch und das dingliche Wohnrecht.
Kein Entscheidungsermessen
Sind die Voraussetzungen von § 102 Abs. 5 Satz 1 GEG erfüllt, ist den Behörden kein Ermessensspielraum eingeräumt, die Befreiung ist vielmehr zu erteilen.
Die Bestimmung untermauert den Grundsatz, dass auch Bezieher einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht gezwungen sind, ihr Wohneigentum veräußern zu müssen, um weiterhin bezugsberechtigt zu sein. Ausschlaggebend ist hier stets die Angemessenheit der Immobilie. So kann bei großen Grundstücken ein Teilverkauf erforderlich sein oder auch eine Teiluntervermietung der Wohnung oder des Hauses. Allgemein gilt etwa eine Eigentumswohnung als angemessen, wenn pro Person mindestens 30 m2, mindestens aber beim Ein-Personen-Haushalt 50 m2 zur Verfügung stehen.
Wohnungseigentum
Wie die Umsetzung allerdings in Eigentümergemeinschaften erfolgen soll, denen auch Sozialleistungsbezieher angehören, ist nach dem GEG selbst offen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören zu den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung die Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit dem Gebrauch verbunden sind. Das ist das Hausgeld, aber auch eine Sonderumlage. Als Bedarf werden nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Insoweit dürfte für nach GEG erforderliche Maßnahmen, die als solche der Erhaltung anzusehen sind, regelmäßig anteilig das Sozialamt aufkommen.