Wie bereits ausgeführt, ist die Befreiung nach § 102 Abs. 1 und Abs. 5 GEG zu erteilen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Der Behörde ist insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt,[1] weshalb ein Anspruch des Antragstellers auf Befreiung besteht.[2]

 

Wichtige Ausnahme

Werden Anträge auf Befreiung auf Grundlage der Innovationsklausel des § 103 Abs. 1 GEG gestellt, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, es besteht mithin kein Anspruch auf Befreiung. Dies kommt bereits im Wortlaut der Norm zum Ausdruck, wonach die Behörde Befreiungen erteilen "kann".

Wohnungseigentum

Bei größeren Erhaltungsvorhaben, die vorbereitende und baubegleitende Maßnahmen erfordern, liegt keine objektive Pflichtverletzung des Verwalters vor, wenn er eine kostenauslösende vorbereitende Maßnahme wie insbesondere eine Antragstellung auf Befreiung von den Vorgaben des GEG ohne Beschlussfassung in Auftrag gibt, wenn die Kosten in Relation zu den zu erwartenden Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig sind, die beabsichtigte Maßnahme bereits in einem Grundsatzbeschluss Erwähnung findet und objektiv vernünftig erscheint.[3]

[1] HK-GEG/GEIG/Schomerus, § 102 GEG Rn. 8; Frenz/Lülsdorf/v. Oppen, § 25 EnEV Rn. 10.
[2] HK-GEG/GEIG/Schomerus, a. a. O.; Theobald/Kühling/Stock, § 24 EnEV Rn. 36.
[3] AG Pinneberg, Urteil v. 25.4.2017, 60 C 24/16, juris.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge