Wichtigste Einnahmequelle sind die Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für den Fall, dass sie voraussichtlich uneinbringbar sein werden, etwa wegen Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer oder deren Insolvenz. Diese Gründe befreien die Wohnungseigentümer nicht von ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Hausgeldzahlung aufgrund der beschlossenen Vorschüsse. Die Uneinbringlichkeit von Hausgeldern ist vor diesem Hintergrund jedoch ausgabenerhöhend zu berücksichtigen und muss sich aus dem Gesamtwirtschaftsplan ergeben.[1]

 

Darstellung einer Liquiditätssicherung wegen zu erwartender Zahlungsausfälle

Wirtschaftsplan 2024

I Einnahmen / Ausgaben

1 Einnahmen

(...)

2 Ausgaben

 
Ausgabenart

Gesamtbetrag

(EUR)
Umlageart

Verteiler-

schlüssel

Ihr Anteil

(EUR)
(...)        
Summe der auf Mieter umlegbaren Kosten 38.310,00     3.831,00
         
  Kontogebühren 180,00 MEA 100/1.000 18,00
  Erhaltung 1.000,00 MEA 100/1.000 100,00
  Verwalterhonorar 2.400,00 Einheiten 1/10 240,00
  Liquiditätssicherung wegen zu erwartender Zahlungsausfälle 2.500,00 MEA 100/1.000 250,00
         
Summe der nicht auf Mieter umlegbaren Kosten 6.080,00     608,00
         

Alternativ können die Wohnungseigentümer für den Fall von Hausgeldrückständen und zur Liquiditätssicherung eine Liquiditätsrücklage bilden. Diese kann aber nicht lediglich durch den Beschluss über die nach dem Wirtschaftsplan zu leistenden Hausgeldvorschüsse gebildet werden. Vielmehr bedarf es einer gesonderten ausdrücklichen Beschlussfassung hierzu.

Die Einnahmen aus Hausgeldern können, müssen aber nicht im Wirtschaftsplan dargestellt werden, weil sie sich aus der Summe der nach den Einzelwirtschaftsplänen unter Saldierung der voraussichtlichen Einnahmen und der voraussichtlichen Ausgaben von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgeldern ergeben.[2]

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