Der Gesamtwirtschaftsplan und der Einzelwirtschaftsplan sind dem betreffenden Wohnungseigentümer vorab mit dem Ladungsschreiben zu übersenden.[1] Nicht erforderlich ist die Übersendung auch der die übrigen Wohnungseigentümer betreffenden Einzelwirtschaftspläne.[2]

Hieran hat sich auch nach Inkrafttreten des WEMoG nichts geändert, obwohl der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass es nicht einmal dann einen Anfechtungsgrund bezüglich des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen soll, wenn das zugrundeliegende Rechenwerk "Wirtschaftsplan" erhebliche Mängel aufweist oder im Einzelfall sogar überhaupt nicht erstellt ist. Dieser Linie folgt die Rechtsprechung nicht,[3] sodass auch weiterhin den Wohnungseigentümern die Wirtschaftsplanentwürfe im Vorfeld der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Verfügung gestellt werden sollten.

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