(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,
1. |
wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; |
2. |
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht; |
3. |
wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt. |
(2) 1Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz[1] [Vom 08.09.2015 bis 21.06.2023: Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz] ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.
(3) 1Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 2Die Entscheidung ist endgültig.
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