(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
1. |
Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, |
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Preisangaben, |
3. |
Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder |
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andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen |
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. 2Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
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