(1) 1Die Nutzerinnen und Nutzer vertreten ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung. 2Hierzu wird in jeder Einrichtung ein Beirat der Nutzerinnen und Nutzer gewählt. 3Ein Beirat kann für einen Teil einer Einrichtung, aber auch für mehrere Einrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer besser gewährleistet wird.

 

(2) 1Der Beirat vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer [Bis 23.04.2019: ohne Unterscheidung nach sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität, Herkunft, religiöser Weltanschauung oder anderen persönlichen Merkmalen] [1]. 2Seiner Mitwirkung unterliegen Fragen der Unterkunft, Betreuung und der Aufenthaltsbedingungen. 3Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Einrichtung. 4Der Beirat ist auf Verlangen in geeigneter Weise über Beschwerdeverfahren nach § 6 Absatz 2 zu unterrichten.[2]

 

(3) 1Wahlberechtigt bei den Wahlen zum Beirat sind Nutzerinnen und Nutzer[3] [Bis 23.04.2019: Personen], die am Wahltag in der Einrichtung wohnen [Bis 23.04.2019: , ohne Beschäftigte, Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter zu sein] [4] (Wahlberechtigte). 2Neben den Wahlberechtigten dürfen auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen, zu Mitgliedern eines Beirates gewählt werden. 3Der Beirat kann aus seiner Mitte eine Frauenbeauftragte bestellen. 4Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und berät die Nutzerinnen insbesondere bei psychischer und körperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung. 5Sie kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. 6Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. [5]7Nicht gewählt werden kann, wer mit der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter, mit denjenigen, die die Einrichtung auf sozialrechtlicher Grundlage finanzieren, oder mit einer für die Prüfung der Einrichtung zuständigen Behörde in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht oder mit einer dort in verantwortlicher Funktion tätigen Person verwandt oder verschwägert ist.

 

(4) 1Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Nutzerinnen und Nutzer zu einer Versammlung einladen, zu der jede Nutzerin oder jeder Nutzer eine andere Person beiziehen kann. 2Im Rahmen der Versammlung erstattet der Beirat Bericht über seine Tätigkeit. 3Auf Verlangen des Beirats muss auch die Einrichtungsleitung an der gesamten Sitzung teilnehmen und auf einzelne Fragen der Nutzerinnen und Nutzer Antwort geben.

 

(5) Auf Wunsch des Beirates soll in der Einrichtung neben dem Beirat ein Beratungsgremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und dem Vertreterinnen und Vertreter sowie sonstige Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer angehören können. 4Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. 5Das Beratungsgremium berät die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch Vorschläge und Stellungnahmen. 6Die Senioren- und Behindertenvertretungen können ebenfalls beraten.

 

(6) 1Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Nutzerinnen und Nutzer und ihrer gemeinschaftlichen Interessenvertretungen [6] [Bis 23.04.2019: Interessensvertretungen ] über die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Interessenvertretung[7] [Bis 23.04.2019: Interessensvertretung]. 2Sie kann in Einzelfällen auf Antrag der Mehrheit der Nutzerinnen und Nutzer einer Einrichtung Abweichungen von den Bestimmungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Zahl der Mitglieder eines Beirates und zum Wahlverfahren zulassen, wenn dadurch eine wirksame Interessenvertretung im Sinne dieses Gesetzes unterstützt wird. 3Vor der Entscheidung der Behörde ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter zu hören.

 

(7) 1Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium aus Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern [8] [Bis 23.04.2019: Vertreter ] wahrgenommen. 2Gibt es kein Vertretungsgremium, das die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer wie ein Beirat wahrnehmen kann, bestellt die zuständige Behörde nach Beratung mit den Nutzerinnen und Nutzern mindestens eine Vertrauensperson. 3In Einrichtungen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist hierbei zusätzlich das Einvernehmen mit der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter herzustellen.

 

(8) 1Die Tätigkeit als Beiratsmitglied, als Mitglied des Beratungs- oder Vertrauensgremiums oder als Vertrauensperson ist unentgeltlich und ehrenamtlich. 2Keine Nutzerin oder kein Nutzer darf auf Grund ihrer oder seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium Vorteile oder Nachteile haben.

 

(9) 1Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter stellt dem Beirat unentgeltlich Räume zur Verfügung und trägt...

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