(1) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger einer Einrichtung vor oder nach ihrer Inbetriebnahme zur Beseitigung von Mängeln Anordnungen mit Fristsetzung erlassen. 2Bei einer Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 ist die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln an die dafür verantwortliche Vermieterin oder Dienstleisterin oder den dafür verantwortlichen Vermieter oder Dienstleister zu richten. 3Die Anordnungen können insbesondere zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung von gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern bestehenden Verpflichtungen oder zur Vermeidung der Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erlassen werden.

 

(2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 können auch der Träger der Sozialhilfe und die Vergütungssatzparteien Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.

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