(1) 1Dieses Gesetz gilt für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen, die in Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 leben oder die Aufnahme in eine solche Einrichtung anstreben sowie für die betreffenden Einrichtungen, ihre Träger, ihre Leitungen und die dort Beschäftigten und für die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Anbieterinnen und Anbieter von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung in diesen Einrichtungen. 2Die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

(2) 1Wohngemeinschaften, die von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen selbst organisiert sind, sind keine Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. 2Bei Anhaltspunkten für eine Steuerung durch Dritte findet § 20 Abs. 6 Satz 1 Anwendung.

 

(3) Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen (Service-Wohnen) unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Mieterinnen und Mieter von abgeschlossenem Wohnraum vertraglich nur verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Dienst- oder Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste oder Notrufdienstleistungen von einer bestimmten Anbieterin oder einem bestimmten Anbieter in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus alle weitergehenden Unterstützungsleistungen und deren Anbieterinnen und Anbieter frei wählen können.

 

(4) Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, Einrichtungen für junge Volljährige im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Tagesförderstätten und Tageskliniken sind keine Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

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