(1) 1In den Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 mit Ausnahme der stationären Hospize und der Einrichtungen der Kurzzeitpflege ist eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu bilden, in die in angemessenem Umfang auch externe Personen aus den kommunalen Beiräten für ältere oder behinderte Menschen und der Selbsthilfe sowie Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer und bürgerschaftlich Engagierte gewählt werden können. 2Sie wirkt besonders in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung wie Unterkunft, Unterstützung, Aufenthaltsbedingungen, Entgelte, Hausordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. 3Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Sicherung der Qualität der Pflege-, Teilhabe- oder anderen Unterstützungsleistungen in der Einrichtung auf der Grundlage der Anforderungen des § 15 oder des § 16. 4Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Vertrauenspersonen hinzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Sie soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung zu einer Versammlung einladen; jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann eine Vertrauensperson, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der Einrichtung steht, zu der Versammlung hinzuziehen.
(2) Kommt eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht zustande, kann auf Initiative des Trägers der Einrichtung für längstens zwei Jahre ein Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer gewählt werden, der die Aufgaben und Rechte der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner wahrnimmt.2Bewohnerinnen und Bewohnern, die sich in dem Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer engagieren möchten, soll Gelegenheit zur Mitarbeit gegeben werden.
(3) 1Solange weder eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner noch ein Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer gebildet wird, nimmt eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher deren Aufgaben und Rechte ehrenamtlich und unentgeltlich wahr. 2Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung für längstens zwei Jahre bestellt; die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl unterbreiten. 3Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann insbesondere auch eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung bestellt werden, wenn diese oder dieser bereit ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.4Die zuständige Behörde kann von der Bestellung absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) In Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr.1 bis 3 oder diesen vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 kann anstelle einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner ein Bewohnerinnen- und Bewohnerrat gebildet werden, in dem alle Bewohnerinnen und Bewohner mitwirken.
(5) In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen bestellt die Leitung der Einrichtung auf Vorschlag der in der Einrichtung lebenden Frauen und im Einvernehmen mit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, dem Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher oder dem Bewohnerinnen- und Bewohnerrat eine Beauftragte für die Belange von Frauen für die Dauer von vier Jahren.
(6) Der Träger der Einrichtung hat die durch die Tätigkeit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, des Beirats der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer, der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers oder des Bewohnerinnen- und Bewohnerrats, der Beauftragten für die Belange von Frauen und der nach Absatz 1 Satz 4 hinzugezogenen fach- und sachkundigen Vertrauenspersonen entstehenden Aufwendungen in angemessenem Umfang zu tragen.