Die Haftung der Bewohner für die Miete, die sonstigen Vertragspflichten und für eventuelle Mietschäden richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsmodell.

 
Hinweis

Nur Mietvertragspartei haftet

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter nur diejenigen Personen in Anspruch nehmen kann, die Partei des Mietvertrags sind.

Sind die Mieter zum Parteiwechsel berechtigt, kann dieser im Wege der schlichten Vertragsübernahme, aber auch im Wege des befreienden Schuldnerwechsels vollzogen werden.

 
Achtung

Parteiwechsel nur mit Ihrer Zustimmung!

Lassen Sie sich das "Heft nicht aus der Hand nehmen". Sie entscheiden über Ihren Vertragspartner, insbesondere ob er persönlich passt und ausreichend zahlungsfähig erscheint.

Vertragsübernahme

Die schlichte Vertragsübernahme hat zur Folge, dass der bisherige Mieter aus dem Vertrag entlassen und das Vertragsverhältnis mit dem neuen Mieter zu den bisher bestehenden Bedingungen fortgesetzt wird. Die Vertragsübernahme führt i. d. R. nicht zu einer vollständigen Schuldübernahme: Wegen aller bereits fälligen Verbindlichkeiten (z. B. rückständige Miete, Schadensersatzansprüche) kann der Vermieter nur den bisherigen Mieter in Anspruch nehmen. In die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten (z. B. Schönheitsreparaturen vor Ablauf der Renovierungsfristen, Verpflichtung zur Beseitigung von baulichen Veränderungen bei Ende der Mietzeit) tritt der neue Mieter ein.

Schuldnerwechsel

Beim befreienden Schuldnerwechsel tritt der eintretende Mieter auch hinsichtlich der Altverbindlichkeiten an die Stelle des Ausscheidenden. Der befreiende Schuldnerwechsel muss zwischen dem Vermieter und dem neuen Mieter vereinbart werden.[1] Der bisherige Mieter muss lediglich an seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis mitwirken; einer Mitwirkung an der Schuldbefreiung bedarf es nicht.

Daneben kann die Schuldübernahme auch zwischen den beiden Mietern vereinbart werden; in diesem Fall hängt die Wirksamkeit der Schuldübernahme von der Genehmigung des Vermieters ab.[2]

 
Wichtig

Schuldnerwechsel ist zu vereinbaren!

Die schlichte Vertragsübernahme ist die Regel, der befreiende Schuldnerwechsel bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.[3]

[3] AG Köln, Urteil v. 15.1.2013, 205 C 283/12, WuM 2016 S. 209.

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