(1) Die Förderzusage erfolgt durch die zuständige Stelle durch schriftlichen Verwaltungsakt oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

 

(2) 1In der Förderzusage müssen der Fördergegenstand, die Art des Fördermittels, dessen Verzinsung und Tilgung im Darlehensfalle, die Gegenleistung nach Art, Umfang und Dauer und die Rechtsfolgen bei Eigentumswechsel geregelt sein. 2Die Förderzusage wirkt auch für und gegen einen Rechtsnachfolger.

 

(3) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

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