§§ 1 - 4 Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Gesetzeszweck und Zielgruppen
(1) Dieses Gesetz regelt die soziale Wohnraumförderung und die Zweckbindung einschließlich des Sozialwohnungsbestands in Schleswig-Holstein.
(2) Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, bei der Versorgung mit Mietwohnraum einschließlich Genossenschaftswohnraum oder mit selbst genutztem Wohneigentum.
(3) 1Weitere Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind die Erhaltung und Schaffung angemessener Wohnumfelder (Wohnumfeldförderung) und die Erhaltung und Schaffung stabiler Wohn- und Nachbarschaftsverhältnisse, Bewohner- und Quartiersstrukturen (Quartiersförderung). 2Die Wohnumfeld- und Quartiersförderung sollen im Zusammenhang mit gefördertem oder zu förderndem Wohnraum stehen und müssen die Wohnverhältnisse der Zielgruppen verbessern.
(4) Die soziale Wohnraumförderung unterstützt den effizienten Einsatz und Verbrauch von Energie bei Wohngebäuden als Beitrag zum Klimaschutz.
(5) Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung von Miet- und Genossenschaftswohnraum sind Haushalte nach Absatz 2, insbesondere mit Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und Personen in sozialen Notlagen.
(6) Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung von selbst genutztem Wohneigentum sind Haushalte nach Absatz 2, insbesondere mit Menschen mit Behinderung oder Kindern.
§ 2 Beteiligung der Kommunen
(1) 1Die Belange der Gemeinden, Kreise und Ämter sind bei der sozialen Wohnraumförderung zu berücksichtigen. 2Vor der Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ist die Belegenheitsgemeinde anzuhören. 3Die Gemeinden, Kreise und Ämter können mit eigenen Mitteln fördern und sich nach diesem Gesetz an der Förderung durch das Land beteiligen.
(2) Kommunale Wohnungsmarktkonzepte und Quartiersentwicklungskonzepte sind anzustreben; sie sollen der Förderung zugrunde gelegt werden.
(3) 1Die Gemeinden, Kreise und Ämter können durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf bestimmen. 2In solch einem Gebiet darf die oder der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende belegungsgebundene Wohnung nur einer berechtigten oder einem berechtigten von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. 3Die zuständige Stelle hat der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. 4Die Satzung kann Vereinbarungen zwischen dem Satzungsgeber und den Verfügungsberechtigten insbesondere zur Ausübung der Benennungsrechte vorsehen.
(4) Das Land unterstützt die Kommunen bei der Wohnraumversorgung von Personen in sozialen Notlagen, insbesondere von Flüchtlingen.
§ 3 Fördermittel und Rückflüsse
(1) Die soziale Wohnraumförderung durch das Land erfolgt insbesondere aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung und aus den Rückflüssen von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2 und nach § 10 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143).
(2) Geldleistungen nach § 11 Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1, Ausgleichszahlungen aus Kooperationsverträgen nach § 6 sowie Mehreinnahmen durch nachträgliche Zinserhöhungen fließen in das Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung nach Absatz 1 ein und sind zugunsten der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden.
§ 4 Förderprogramme und Verfahren
(1) Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium erlässt Bestimmungen über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.
(2) 1Die Förderung erfolgt über einen angemessenen Zeitraum in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren. 2Sie muss dem Förderzweck angemessen sein.
§§ 5 - 10 Abschnitt II Förderzusage und Fördervoraussetzungen
§ 5 Förderzusage
(1) Die Förderzusage erfolgt durch die zuständige Stelle durch schriftlichen Verwaltungsakt oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
(2) 1In der Förderzusage müssen der Fördergegenstand, die Art des Fördermittels, dessen Verzinsung und Tilgung im Darlehensfalle, die Gegenleistung nach Art, Umfang und Dauer und die Rechtsfolgen bei Eigentumswechsel geregelt sein. 2Die Förderzusage wirkt auch für und gegen einen Rechtsnachfolger.
(3) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 6 Kooperationsvertrag
(1) 1Kooperationsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Gemeinden, Kreisen oder Ämtern und Verfügungsberechtigten von Wohnraum und der zuständigen Stelle. 2Weitere öffentliche und private Partner können beteiligt werden.
(2) Kooperationsverträge können Zusagen auf Förderung beinhalten.
(3) Ziel von Kooperationsverträgen ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung, des Wohnumfelds und des Wohnquartiers durch die Zusammenarbeit der in Absatz 1 genannten Akteure, insbesondere im Rahmen integrierter Quartiersmaßnahmen.
(4) Außer den in diesem Gesetz geregelten Fördergegenständen und Gegenleistungen können weitere Vertragsgegenstände vereinbart werden, wenn diese den in § 1 bestimmten Zielen entsprechen.
§ 7 Fördergegenstände
Gefördert werden können