Überblick

Das dingliche Wohnrecht ist eine besondere Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sie gewährt dem Berechtigten das Recht, "ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen". Das dingliche Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das dingliche Wohnrecht ist in § 1093 BGB geregelt. Deshalb gelten hierfür die §§ 1020 bis 1024, §§ 1026 bis 1029, § 1031, § 1034, § 1036, § 1037 Abs. 1, § 1041, § 1042, § 1044, § 1049, § 1050, § 1057, § 1061 und § 1062 BGB.[1] Es gewährt dem Berechtigten das Recht, "ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen".[2]

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