Ohne Erfolg! Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen gehe zulasten der K aus. Sowohl die Wohnzuführungsaufforderung als auch die zu ihrer Durchsetzung ergangene Zwangsgeldfestsetzung seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Wohnzuführungsaufforderung sei § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG. Werde Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, solle das zuständige Bezirksamt danach anordnen, dass Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Wohnzuführungsgebot). Hierfür setze es eine Frist, die im Regelfall 1 Monat betrage (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG). Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere liege eine für die Anordnung eines Wohnzuführungsgebots erforderliche genehmigungsbedürftige zweckfremde Nutzung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZwVbG vor. Denn die 4 Männer nutzten die Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken. "Wohnen" sei öffentlich-rechtlich die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. Auf die subjektiven Vorstellungen, Bedürfnisse und (kulturellen) Gewohnheiten der Nutzer komme es nicht an. Der Begriff des Wohnens setze ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraus, was auch gewisse Rückzugsmöglichkeiten einschließe. Zum Begriff des Wohnens gehöre, dass Wohnungsinhabern wenigstens ein Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung stehe und dieser Raum die Möglichkeit biete, darin den Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, denen die Wohnung diene – zum Schlafen, zur Einnahme der Mahlzeiten, zur Pflege der Familiengemeinschaft und Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung zur Freizeitgestaltung. An diesen Voraussetzungen fehle es. Zwar biete die Wohnung eine Kochgelegenheit in dem größeren der beiden Räume und den Mietern somit zumindest die Möglichkeit zur Eigenversorgung. Allerdings scheide dadurch für die 2 nach Angaben der K in diesem Zimmer schlafenden Personen ein Rückzug ins Private von vornherein aus. Nichts Anderes gelte im Ergebnis für die Bewohner des übrigen, deutlich kleineren Raums, der gerade einmal 9 m2 messen dürfte und der Schlafstellen für 3 Leute beherberge. Hinzu komme, dass die Wohnung mit Ausnahme einer Couch keinerlei Möbel enthalte, die Bewohner mithin aus ihrem Koffer lebten.