Dies sieht das VG anders! K als Sondereigentümer könne gem. § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums infrage stehe. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liege oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot das Sondereigentum betreffe (Hinweis u. a. auf VGH München, Beschluss v. 14.1.2022, 9 ZB 19.33, ZWE 2022 S. 143 Rn. 9).

Dies sei hier der Fall! Selbst wenn es zweifelhaft erscheine, ob das Sondereigentum des K im Bereich der Abstandsflächen liege, da die Abstandsflächen nur auf dem gemeinschaftlichen Eigentum des klägerischen Grundstücks zum Tragen kämen und das Sondereigentum des K nur in der Nähe der Abstandsflächen angrenze, so sei eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme zumindest möglich, soweit K eine Verschattung und Einsichtnahmemöglichkeit in sein Sondereigentum geltend mache, welches unter Berücksichtigung der vorliegenden Pläne und der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung an den Hinterhof grenze.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge