Alexander C. Blankenstein
"Nur" Online-Versammlungen
Zunächst können die Wohnungseigentümer für einen bestimmten Zeitraum – maximal 3 Jahre – beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchzuführen sind.
Präsenzversammlungen oder Hybridversammlungen sind dann nicht möglich. Wird der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst, ist jedoch nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließlich 2028 mindestens eine Präsenzversammlung jährlich durchzuführen, wenn die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten.
Innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums können sie beschließen, dass Wohnungseigentümerversammlungen wieder hybrid durchgeführt werden oder als reine Präsenzversammlungen, wenn ursprünglich nicht beschlossen wurde, dass Eigentümerversammlungen hybrid durchzuführen sind.
"Auch" Online-Versammlungen
Die Wohnungseigentümer können auch beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchgeführt werden können. Durch Geschäftsordnungsbeschlüsse können sie die konkreten Details regeln.
So könnte beispielsweise beschlossen werden, dass die ordentliche jährliche Eigentümerversammlung hybrid durchgeführt wird, während außerordentliche Eigentümerversammlungen virtuell durchgeführt werden.
Wird dies nicht beschlossen, liegt es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Ermessen des Verwalters, ob die Versammlungen rein online oder als Präsenzversammlung durchgeführt werden. Allerdings ist insoweit wiederum zu beachten, dass nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließlich 2028 mindestens eine Präsenzversammlung bzw. Hybridversammlung durchgeführt werden muss, wenn der Beschluss über die Durchführung der Eigentümerversammlungen in virtueller Form vor dem 1.1.2028 gefasst wurde. Auf dieses Erfordernis können die Wohnungseigentümer nur durch einstimmigen Beschluss verzichten.
Soweit die Wohnungseigentümer bereits einen Beschluss über die Ermöglichung der Teilnahme in elektronischer Form gefasst haben, kann der Verwalter auch bestimmen, dass sie als Hybrid-Versammlung durchgeführt wird.
Vertrauen auf Hybrid-Versammlung
Haben die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Wohnungseigentümern nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG die Möglichkeit eingeräumt ist, an Eigentümerversammlungen in elektronischer Form teilzunehmen, wird der Verwalter nicht lediglich eine Präsenzversammlung einberufen können. Entsprechendes könnte wohl auch nicht beschlossen werden, da hier ein Vertrauenstatbestand dahingehend gesehen werden könnte, dass auch die Möglichkeit der Teilnahme in elektronischer Form besteht und demgegenüber reine Präsenzversammlungen ein "Minus" darstellen würden.