Regelfall nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WEG ist die Einberufung durch den Verwalter. Ob der Beschluss über die Bestellung des Verwalters angefochten ist, spielt keine Rolle, solange er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wird.[1] Anderes gilt dann, wenn der Verwalter abberufen wurde und der Abberufungsbeschluss von einem Wohnungseigentümer angefochten wurde.[2] Stets ist nämlich ein Beschluss gemäß § 23 Abs. 4 WEG so lange gültig, bis er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wurde und er nicht nichtig ist. Möglich ist die Einberufung durch den Verwalter auch für einen Zeitpunkt nach Beendigung seiner Amtszeit.[3] Wurde der Bestellungsbeschluss im Übrigen für ungültig erklärt, behalten die Beschlüsse in einer vom abberufenen Verwalter durchgeführten Eigentümerversammlung ihre Gültigkeit.[4]

 

Einberufung durch Mitarbeiter

Die Einberufung kann auch durch einen entsprechend vom Verwalter ermächtigten Mitarbeiter seines Unternehmens erfolgen.[5]

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