Seit Inkrafttreten des WEMoG ist jede Eigentümerversammlung beschlussfähig, solange auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. § 25 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. regelten noch, dass die Eigentümerversammlung nur dann beschlussfähig war, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten war. Viele Alt-Gemeinschaftsordnungen wiederholen mehr oder weniger die vormals geltende gesetzliche Regelung wortwörtlich und haben demnach nach § 47 WEG ihre Wirkung verloren, sodass auch in diesen Fällen das vereinbarte Beschlussfähigkeits-Quorum nicht mehr zu beachten ist.

Vereinzelt regeln Gemeinschaftsordnungen ein Mindestquorum von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, etwa 2/3 oder 3/4 der Wohnungseigentümer. In diesem Fall behält die Vereinbarung ihre Wirkung und ist beachtlich, da sie über das frühere gesetzliche Maß hinausgeht. Wird das qualifizierte Beschlussfähigkeits-Quorum nicht erreicht, sind dennoch verkündete Beschlüsse anfechtbar.

Für Vereinbarungen seit dem 1.12.2020 gilt, dass diese durchaus entgegen der gesetzlichen Regelung ein bestimmtes Beschlussfähigkeits-Quorum vorsehen können, da das WEG insoweit keine Kompetenzbeschränkung enthält.

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