Nach § 24 Abs. 8 Satz 1 WEG ist der Verwalter verpflichtet, die Beschluss-Sammlung gem. § 24 Abs. 7 WEG zu führen. Mit der Beschluss-Sammlung soll gewährleistet werden, dass sich Sondernachfolger von Wohnungseigentümern über die bestehende Rechts- bzw. Beschlusslage informieren können, da Beschlüsse zur Geltung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfen.

Dies gilt allerdings nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht für vom Gesetz bzw. einer Vereinbarung abweichende Mehrheitsbeschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel. Diese bedürfen der Eintragung im Grundbuch, sollen sie auch gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern wirken. Für Altbeschlüsse, die vor dem 1.12.2020 auf Grundlage einer Öffnungsklausel gefasst wurden, sieht § 48 Abs. 1 WEG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 vor, innerhalb derer die Eintragung im Grundbuch erfolgen kann, um auch nach diesem Zeitpunkt Sondernachfolger an die entsprechenden Beschlüsse zu binden.

 

Unverzügliche Eintragung

Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung haben ebenso wie die Erstellung der Versammlungsniederschriften unverzüglich zu erfolgen (siehe hierzu Kap. 3.1.6).

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