Nach § 44 Abs. 3 WEG erstreckt sich die Rechtskraft in Beschlussklagen nur noch auf die Wohnungseigentümer und nicht mehr auf den Verwalter. Hat der Verwalter beispielsweise einen Beschlussmangel verursacht, der erfolgreich angefochten wurde, kann er insbesondere auf Ersatz der Verfahrenskosten in Regress genommen werden. Das Anfechtungsurteil hilft hier nicht, weil es nur die Wohnungseigentümer bindet. Wegen des Kostenregresses müsste also ein weiteres Verfahren gegen den Verwalter angestrengt werden, in dem sein Verschulden zu prüfen wäre. In einem solchen Fall stellt die Streitverkündung ein probates Mittel zur Bindung des Verwalters an das Anfechtungsurteil dar. Leistet er daraufhin nicht freiwillig Zahlung, muss zwar dennoch ein weiteres Verfahren gegen ihn geführt werden, er ist jedoch an die Ergebnisse des Ersturteils gebunden.

Gemäß § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn "eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits (...) Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt". Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erklärt also dem Verwalter den Streit, wenn sie im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen davon ausgehen kann, dass sie den Rechtsstreit verliert, gleichzeitig aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter hat.

Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestands zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste. Die Streitverkündung hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch die Verjährung.

Hat der Verwalter schuldhaft einen Beschlussmangel verursacht, ist er bzw. der die beklagte Gemeinschaft vertretende Rechtsanwalt verpflichtet, dem Verwalter den Streit zu verkünden. Einer der Wohnungseigentümer kann allerdings auch der Gemeinschaft als Streithelfer beitreten und dem Verwalter für die Gemeinschaft den Streit verkünden.

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