Ohne Erfolg! Verstoße ein Wohnungseigentümer gegen eine Gebrauchs- und Benutzungsvereinbarung, begründe dies allein noch keinen Unterlassungsanspruch. Die übrigen Wohnungseigentümer könnten nämlich nur dann Unterlassung des zweckbestimmungswidrigen Gebrauchs verlangen, wenn dieser mehr störe als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch. Ob dies der Fall sei, sei anhand einer typisierenden generellen Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei Beeinträchtigungen weder vorgetragen noch nachgewiesen werden müssten. Dieser Maßstab führe hier dazu, dass die Nutzung und der Gebrauch mehr störten als eine typische Wohnnutzung. Dies bereits deshalb, weil das übliche Besucheraufkommen einer Praxis – hier mit bis zu 50 Personen am Tag – das übliche Besuchsaufkommen einer Wohnung weit übersteige, zumal es sich um kranke Personen handele, die zudem mit den Wohnungseigentümern nicht in persönlichen Beziehungen stünden.

Der Unterlassungsanspruch sei aber verwirkt (§ 242 BGB)! Zwar löse in Fällen, in denen mit Unterlassungsansprüchen, die aus dem Besitz bzw. dem Eigentum abgeleitet würden, wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden sollen, die zeitlich unterbrochen aufträten, jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus. Dennoch sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aber nicht durchsetzbar, wenn die Wohnungseigentümer einen solchen Anspruch seit Jahrzehnten nicht erhoben, sondern im Gegenteil zu erkennen gegeben hätten, dass sie mit der Nutzung einverstanden seien (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 25.3.2010, V ZR 159/09).

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