K verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Bauträger B die Herausgabe des von K erworbenen Wohnungseigentums geboten werden soll. B hatte sich verpflichtet, das Wohnungseigentum bis spätestens 31.10.2019 bezugsfertig und bis zum 1.3.2020 vollständig herzustellen. B bietet zum 9.3.2020 die Übergabe der aus einer Sicht bezugsfertigen Wohnung an. K teilt B mit, es gebe Mängel. B weist diese Mängelrügen als unbegründet zurück, fordert die Restzahlung und bietet Übergabe und Abnahme der Wohnung Zug um Zug gegen Zahlung der Restvergütung an. Am 25.8.2020 findet ein Abnahmetermin statt. K macht im Abnahmeprotokoll Mängel am Sondereigentum und am gemeinschaftlichen Eigentum geltend und hält daher einen Teil der von B verlangten Zahlung weiterhin zurück. Im Wege der einstweiligen Verfügung soll B dennoch verpflichtet werden, K bereits jetzt das Wohnungseigentum zu überlassen.

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